AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Wilbert Ebener Verpackungs-GmbH & Co. KG, 57520 Emmerzhausen

§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Dienstleistungen (insbesondere Lohnverpackung, Konfektionierung, Herstellung und Vertrieb von Verpackungsmitteln) der Wilbert Ebener Verpackungs-GmbH & Co. KG, Hauptstr. 6, 57520 Emmerzhausen (nachfolgend „Auftragnehmer“).
  2. Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

  1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Die Bestellung oder der Auftrag des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Leistungsumfang bei Lohnverpackung und Konfektionierung

  1. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
  2. Soweit der Auftraggeber Ware zur Verpackung, Sortierung oder Konfektionierung anliefert („Beistellware“), trägt er das Risiko für deren rechtzeitige, vollständige und mängelfreie Anlieferung. Der Auftragnehmer führt keine eingehende Wareneingangs- oder Qualitätsprüfung der Beistellware durch; geprüft wird lediglich die Identität und die äußerlich erkennbare Quantität.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig vorab schriftlich über alle besonderen Eigenschaften, Gefahren oder spezifischen Handhabungsvorschriften der beigestellten Ware (z. B. Gefahrgut, Verderblichkeit, Temperaturempfindlichkeit) zu informieren.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise „ab Werk“ (EXW Emmerzhausen gemäß Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung), ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug (§ 288 BGB).
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 5 Liefer- und Leistungsfristen, Verzug

  1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
  2. Der Beginn vereinbarter Fristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Pflichten (z. B. Bereitstellung fehlerfreier Beistellware, Freigaben, vereinbarte Anzahlungen) rechtzeitig erfüllt hat.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Betriebsstörungen, Pandemien) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

§ 6 Gefahrübergang und Abnahme

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über (Leistungsort ist der Sitz des Auftragnehmers in Emmerzhausen). Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z. B. Versandkosten) übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die entstehenden Lagerkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§ 7 Mängelansprüche (Gewährleistung)

  1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung (bei verdeckten Mängeln nach Entdeckung), schriftlich anzuzeigen.
  2. Soweit ein Mangel an der Dienstleistung oder der gelieferten Verpackung vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf fehlerhafte, ungeeignete oder unvollständige Vorgaben, Zeichnungen, Materialien oder Beistellwaren des Auftraggebers zurückzuführen sind.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Verpackungsmaterialien bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor.
  2. Dem Auftragnehmer steht wegen aller bestehenden Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den vom Auftraggeber in seinen Besitz gebrachten Gegenständen und Beistellwaren zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Gegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdenden geschäftlichen und technischen Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder sich aus den Umständen als vertraulich ergeben, auch über das Ende des Vertrages hinaus streng geheim zu halten.
  2. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Auftraggebers ausschließlich zweckgebunden und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG, wie in der Datenschutzerklärung der Ebener Verpackungs-GmbH & Co. KG ausgewiesen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers in 57520 Emmerzhausen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht (Registergericht Montabaur bzw. das sachlich zuständige Gericht vor Ort). Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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